Satzung der Ökumenischen Sozialstation Neustadt an der Weinstraße
Stand 2018
Satzung der Ökumenischen Sozialstation Neustadt an der Weinstraße e.V
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Name, Rechtsform, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen " Ökumenische Sozialstation Neustadt an der Weinstraße e.V."
(2) Er wird in das Vereinsregister eingetragen und führt dann den Zusatz „e.V.“
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt an der Weinstraße.
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Zweck
Die Ökumenische Sozialstation verfolgt gemeinnützige und mildt tige Zwecke im Sinne des 52 und 53 der Abgabenordnung.
Zweck der Körperschaft ist:
1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
2. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
3. Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Die kumenische Sozialstation dient in Wahrnehmung des caritativ-diakonischen Auftrages ihrer kirchlichen Mitglieder der Versorgung der kranken, alten und behinderten Menschen insbesondere in der Haus- und Familienpflege. Im sozialen und fürsorgerischen Bereich werden Beratungen durchgeführt. Sie ist bereit, im Sinne der jeweiligen gültigen Sozialgesetze tätig zu sein und anerkannt zu werden.
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Gemeinnützigkeit
(1) Die Sozialstation verfolgt ausschlie lich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Sozialstation ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Sozialstation dürfen nur für die satzungsmäigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Sozialstation.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Sozialstation fremd sind, oder durch unverhältnismßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Sozialstation gilt die Bestimmung über die Vermögensbindung in 17 der Satzung; entsprechendes gilt bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke bzw. der Gemeinnützigkeit.
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Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Sozialstation sind die protestantischen und katholischen Kirchengemeinden sowie die protestantischen, katholischen und kumenischen Krankenpflegevereine, die dem Verein beigetreten sind. Es wird eine Mitgliederliste geführt.
(2) ber die Aufnahme von weiteren Mitgliedern (juristischen Personen) entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung bedarf der Genehmigung des Bisch flichen Ordinariates in Speyer und des Prot. Landeskirchenrates in Speyer. Natürliche Personen können nicht als Mitglieder aufgenommen werden. Einzelpersonen können bestehenden Krankenpflegevereinen beitreten.
(3) Die Mitglieder können zum Ende eines Wirtschaftsjahres ihren Austritt aus der Sozialstation erklären. Diese Erkl rung muss 12 Monate vor Ablauf des Zeitpunktes, zu dem sie wirksam werden soll, schriftlich dem/der Vorsitzenden des Vorstandes (8) gegenüber abgegeben
werden. Der Prot. Landeskirchenrat sowie das Bisch fliche Ordinariat sind darüber unverzüglich zu unterrichten.
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Organe
(1) Organe der Sozialstation sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Verwaltungsausschuss,
3. der Vorstand.
(2) Die Mitglieder von Vorstand und Verwaltungsausschuss haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Sozialstation schließt für die Mitglieder dieser Organe eine Haftpflichtversicherung ab.
(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsausschusses können eine (pauschale) Vergütung oder eine (pauschale) Aufwandsentschädigung unter Beachtung von 3 Abs. 4 dieser Satzung erhalten; über die
Gewährung und die Höhe der Vergütung oder Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Mitgliederversammlung
(1) In die Mitgliederversammlung entsenden die katholischen und protestantischen Kirchengemeinden je angefangene 2.000 Gemeindemitglieder einen Vertreter oder eine Vertreterin. Die Krankenpflegevereine entsenden je angefangene 300 Mitglieder einen Vertreter oder eine Vertreterin. Stichtag ist der 01.01. des laufenden Jahres.
(2) Die Mitgliederversammlung kann über alle satzungsm igen Angelegenheiten beraten. Mit rechtsverbindlicher Beschlusskompetenz ist sie zust ndig für:
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes und Verwaltungsausschusses sowie der Abschlussprüfer/innen ( 15Abs. 3),
b) Feststellung der Jahresrechnung (Bilanz mit GuV), Entgegennahme des Gesch ftsberichtes sowie Entlastung von Verwaltungsausschuss und Vorstand,
c) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
d) Festsetzung der auf die Mitglieder entfallenden Beiträge ( 12Abs. 2),
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
f) Satzungsänderungen,
g) die Auflösung der Sozialstation.
(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende(n) des Vorstandes oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/innen ( 8) einberufen. Der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/innen leiten die Sitzungen. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt; die Sitzung ist innerhalb von sechs Wochen einzuberufen. Die Einladungen ergehen mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen der Mitglieder vertreten ist. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussf hig, so findet unmittelbar hieran am gleichen Orte eine weitere Mitgliederversammlung statt, die unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussf hig ist.
(5) Jeder Vertreter und jede Vertreterin können in der Mitgliederversammlung für das von ihnen vertretene Mitglied bis zu drei Stimmen führen. Die Stimmabgabe kann nur einheitlich erfolgen. Wahlen erfolgen schriftlich und geheim. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eine andere Wahlmethode wie Handzeichen, Akklamation oder Nutzung technischer Einrichtung beschließen. Bei sonstigen Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter das Verfahren. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung seine Entscheidung ndern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Sozialstation eine solche von drei Viertel erforderlich; diese Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Bisch flichen Ordinariates und des Prot. Landeskirchenrates in Speyer. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Bei Wahlen ist gew hlt, wer mehr als die H lfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die H lfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt; ma gebend ist dann die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Davon abweichend k nnen die Mitglieder des Verwaltungsausschusses in einem Wahlgang gewählt werden; gew hlt ist dann, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet jeweils das von dem/der Versammlungsleiter/in zu ziehende Los.
(7) ber die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und einem/einer weiteren von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Vertreter/in unterzeichnet wird.
(8) Zu den Sitzungen k nnen weitere sachkundige Personen beratend hinzugezogen werden.
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Verwaltungsausschuss
(1) Der Verwaltungsausschuss besteht aus dem Vorstand und sechs weiteren Mitgliedern sowie deren ständige Vertreter/innen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren aus ihrer Mitte zu wählen sind.
(2) Bei der Wahl der Mitglieder nach Abs. 1 sind die Gruppierungen in der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen.
(3) Der Verwaltungsausschuss tritt zu regelmäigen Sitzungen zusammen, zu denen der/die Vorsitzende des Vorstandes oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/innen rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einl dt. Zur Sitzung ist einzuladen, wenn dies mindestens die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsausschusses verlangt. Der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/innen
leiten die Sitzungen.
(4) Der Verwaltungsausschuss hat die Aufgabe, über alle wichtigen Angelegenheiten der Sozialstation zu beraten. Verbindliche Beschlüsse fasst er über:
a. den Erlass der Gebührenordnung,
b. den Wirtschaftsplan (idR bestehend aus Plan-Gewinn und Verlustrechnung, Investitionsund Stellenplan),
c. die Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung von Ausgaben, die nicht zu den laufenden Betriebskosten zählen,
d. die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
e. Bauma nahmen aller Art,
f. Einstellung, Entlassung und Eingruppierung von Gesch ftsführer/in, Pflegedienstleitung und evtl. weiteren vom Verwaltungsausschuss ausdrücklich benannten einzelnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern,
g. den Erlass von Geschäftsordnungen,
h. die Benennung von Vertretern oder Vertreterinnen für die Vollversammlung der
Arbeitsgemeinschaft für die kumenischen Sozialstationen,
i. das anzuwendende Recht für die Arbeitsverträge (Tarifrecht) und die Mitarbeitervertretung ( 11Abs. 2),
j. weitere wichtige Angelegenheiten auf Antrag der Mitglieder des Vorstandes ( 8Abs. 2).
(5) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussf hig, wenn mehr als die H lfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Sitzungsleiters/in.
(6) Zu den Sitzungen k nnen weitere sachkundige Personen beratend hinzugezogen werden.
(7) ber die Sitzung des Verwaltungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Sitzungsleiter/in und dem(r) Protokollführer/in unterzeichnet wird.
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Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen. Er wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
(2) Der/die Vorsitzende leitet die Sozialstation und ist für alle Angelegenheiten der Sozialstation zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Sozialstation übertragen sind. In wichtigen Angelegenheiten soll er/sie eine Beschlussfassung des
Verwaltungsausschusses herbeiführen. Die Sozialstation wird im Sinne der christlichen Nächstenliebe geführt. Insbesondere obliegen ihm/ihr:
a) die Geschäftsführung,
b) die Funktion des Dienstvorgesetzten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
c) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Verwaltungsausschuss (vgl. insbesondere 15Abs. 2).
(3) Im Verhinderungsfall obliegen die Aufgaben des/der Vorsitzenden dem/der ersten Stellvertreter/innen und danach dem/der zweiten Stellvertreter/innen. Sie sind einander zu gegenseitiger Information verpflichtet.
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Geschäftsführer/in
(1) Der Vorstand kann die Aufgaben nach 8 Abs. 2, Satz 3, insbesondere die Erledigung der laufenden Geschäfte, durch eine Geschäftsordnung auf eine(n) Gesch ftsführer/in übertragen und die hierzu erforderliche rechtsgesch ftliche Vollmacht erteilen; die Gesch ftsordnung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsausschusses. Die bertragung kann auch auf andere Mitarbeiterinnen und/oder Mitarbeiter der Sozialstation erfolgen.
(2) Der/die Gesch ftsführer/in nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsausschusses mit beratender Stimme teil, soweit er/sie nicht persönlich betroffen ist.
(3) Die Sozialstation unterh lt eine Gesch ftsstelle.
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Vertretung
Der/die Vorsitzende des Vorstandes oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/innen vertreten die Sozialstation gerichtlich und au ergerichtlich. Sie sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverh ltnis wird festgelegt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur dann zur Vertretung berechtigt ist, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist ( 8 Abs. 3). Erkl rungen, durch die die Sozialstation verpflichtet
wird, bedürfen der Schriftform.
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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stellt die Sozialstation geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Darüber hinaus bemüht sie sich um die Gewinnung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen einer ACK-Mitgliedskirche angehören und sich mit dem caritativ-diakonischen Auftrag der Sozialstation identifizieren.
(2) Für die Bildung einer Mitarbeitervertretung in der Sozialstation bestimmt der Verwaltungsausschuss, ob die Mitarbeitervertretungsordnung der Diözese Speyer oder das Mitarbeitervertretungsgesetz der Pfälzischen Landeskirche angewendet wird. Entsprechendes gilt für die Festlegung des anzuwendenden Tarifrechts. Eine diesbezügliche Entscheidung kann nur
einheitlich getroffen werden.
(3) Caritas und Diakonie sind eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen und protestantischen Kirche. Dienstgeber und Mitarbeiterinnen sowie Mitarbeiter bilden eine Dienstgemeinschaft und tragen gemeinsam zur Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung bei. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihren Dienst in Treue und Loyalität zu leisten. Diesen muss von Seiten des Dienstgebers die Treue und Fürsorge gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen.
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Finanzierung
(1) Der Sozialstation stehen zur Finanzierung ihrer Aufgaben Leistungsentgelte, Gebühren,
Zuschüsse und Beitr ge zur Verfügung.
(2) Die auf die einzelnen Mitglieder entfallenden Beitr ge werden von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Soweit es sich um Kirchengemeinden handelt, wird der Beitragsbemessung die Zahl
der Kirchengemeindemitglieder zugrunde gelegt. Die Krankenpflegevereine führen j hrlich pro
Mitglied einen Beitrag an die Sozialstation ab.
(3) Die H he der Gebühren richtet sich nach einer Gebührenordnung.
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Sozialstation und Krankenpflegevereine
(1) Die Krankenpflegevereine nach 4 f rdern die Sozialstation und unterstützen den caritativdiakonischen
Auftrag der Sozialstation in gegenseitiger Solidarit t.
(2) Die diesen Vereinen angeh renden Mitglieder, ihre Ehegatten und Kinder, solange sie nach den
gesetzlichen Bestimmungen der Sozialversicherung familienversichert sind, haben Anspruch auf
Betreuung in der h uslichen Pflege nach Ma gabe der Gebührenordnung der Sozialstation in
ihrer jeweils gültigen Fassung.
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Sozialstation und Kirchengemeinde
Die Kirchengemeinden beider Konfessionen unterstützen in gegenseitiger Solidarit t die Sozialstation
bei der Erfüllung ihres caritativ-diakonischen Auftrages und wecken bei ihren Gemeindemitgliedern
Verst ndnis hierfür.
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Wirtschaftsführung
(1) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(2) Vom Vorstand ist jedes Jahr ein Wirtschafts-, Investitions- und Stellenplan und am Ende eines
Jahres eine Jahresrechnung (Bilanz mit GuV) und einen Gesch ftsbericht zu erstellen.
(3) Vor der Vorlage an die Mitgliederversammlung ist die erstellte Jahresrechnung und die
Kassenführung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Der/die Prüfer/in oder die Prüfer/innen werden von
der Mitgliederversammlung beauftragt; zu vereinsinternen Prüfern oder Prüferinnen kann nicht
gew hlt werden, wer dem Verwaltungsausschuss angeh rt. ber das Ergebnis ihrer
Prüfungst tigkeit haben die Prüfer/innen der Mitgliederversammlung zu berichten.
(4) Neben oder anstelle der vereinsinternen Prüfung nach Abs. 3 kann mit der Prüfung des
Jahresabschlusses, des Lageberichtes und der Buchführung auch eine unabh ngige
Prüfungseinrichtung oder ein unabh ngiger Prüfer seitens der Mitgliederversammlung der
Sozialstation beauftragt werden.
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Zusammenarbeit mit Caritasverband und Diakonischem Werk
Die Sozialstation wirkt in der vom Caritasverband für die Di zese Speyer und dem Diakonischen
Werk der Evangelischen Kirche der Pfalz gebildeten Arbeitsgemeinschaft für die kumenischen
Sozialstationen mit.
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Heimfall des Vermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung der Sozialstation oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Sozialstation, die Körperschaften des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften sind, zwecks Verwendung zur Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, seelischen oder geistigen Zustandes auf die Hilfe Anderer angewiesen sind, zur Förderung der Kinder-, Jugend – und Altenhilfe und zur Förderung der Religion.
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Sozialstation und kirchliche Oberbeh rden
(1) Folgende Beschlüsse der Sozialstation bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Genehmigung des Bisch flichen Ordinariates sowie des Prot. Landeskirchenrates in Speyer:
a. die Satzung sowie nderungen der Satzung,
b. die Auflösung der Sozialstation,
c. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
(2) ber den Austritt von Mitgliedern sind die kirchlichen Oberbehörden unverzüglich durch den/die
Vorsitzende(n) des Vorstandes zu informieren.
(3) Die Sozialstation hat dem Bisch flichen Ordinariat und dem Prot. Landeskirchenrat in Speyer auf
Verlangen über die Verwaltung des Vereinsverm gens durch Vorlage des
Bestandsverzeichnisses, desWirtschaftsplanes und der Jahresrechnung Rechenschaft zu geben.
Den kirchlichen Oberbeh rden bleibt das Recht vorbehalten, Einsicht in die Unterlagen der
Sozialstation zu nehmen, weitere Auskünfte zu verlangen sowie Prüfungen zu veranlassen.
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Schlussbestimmung
(1) Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26.06.2018 beschlossen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten alle früheren Satzungsbestimmungen außer Kraft.
(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Bisch flichen Ordinariates und des Prot.
Landeskirchenrates in Speyer.
(4) Sie tritt nach Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
a. Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 26.06.2018
b. Genehmigt durch das Bischöfliche Ordinariat am 23.10.2018
Genehmigt durch den Prot. Landeskirchenrat am 19.10.2018
Vermerk
Dieser Satzungstext beinhaltet auch die in der Vorstandssitzung vom 20.02.2019 beschlossenen
Änderungen gemäß dem Inhalt der erteilten kirchenaufsichtlichen Genehmigungen.
Satzung 26.06.2018
Mitgliederliste
Mitglieder der Sozialstation sind:
a) Protestantische Kirchengemeinden
Prot. Kirchengemeinde Altdorf-Böbingen-Duttweiler
(Gemeindeteil Duttweiler)
Prot. Kirchengemeinde Gimmeldingen-K nigsbach
Prot. Kirchengemeinde Geinsheim
Prot. Kirchengemeinde Haardt
Prot. Kirchengemeinde Hambach
Prot. Kirchengemeinde Lachen-Speyerdorf
Prot. Kirchengemeinde Mu bach
Prot. Stiftskirchengemeinde Neustadt
Prot. Martin-Luther-Kirchengemeinde Neustadt
Prot. Kirchengemeinde Maikammer-Kirrweiler-St. Martin-Diedesfeld
Prot. Kirchengemeinde Weidenthal-Frankenstein-Neidenfels
Prot. Kirchengemeinde Elmsteiner Tal (Elmstein-Iggelbach-
Frankeneck-Esthal)
Prot. Kirchengemeinde Lambrecht-Lindenberg
b) Katholische Kirchengemeinden
Kath. Kirchengemeinde Hl. Geist, Neustadt - Geinsheim
Kath. Kirchengemeinde Theresia von Avila, Neustadt
Kath. Kirchengemeinde Hl. Johannes XXIII, Lambrecht
Kath. Kirchengemeinde Maria Mutter der Kirche, Maikammer
c) Die protestantischen Krankenpflegevereine
Prot. Krankenpflegeverein Mu bach e.V.
Krankenpflegeverein Lachen-Speyerdorf e.V.
Krankenpflegeverein Haardt e.V.
Prot. Diakonissenverein Gimmeldingen e.V.
Prot. Diakonissenverein Neustadt a.d. Weinstra e e.V.
Ev. Verein für Krankenpflege und Kindergarten e.V. Weidenthal
Prot. Krankenpflegeverein Elmstein e.V.
Prot. Krankenpflegeverein Iggelbach e.V.
Ev. Diakonissenverein Lambrecht e.V.
d) Die katholischen Krankenpflegevereine
Elisabethenverein Diedesfeld e.V.
Elisabethenverein Geinsheim e.V.
Elisabethenverein Hambach e.V.
Elisabethenverein Königsbach e.V.
Elisabethenverein Neustadt e.V.
Elisabethenverein Kirrweiler e.V.
St.Elisabethenverein Lambrechter Tal e.V.
e) Die Ökumenischen Krankenpflegevereine
kum. Krankenpflegeverein Duttweiler e.V.
kum. Elisabethenverein Maikammer-Alsterweiler e.V.
Ihre Ansprechpartnerinnen

Angelika Damian
Empfang
Tel.: 06321-300 33
Email: info@sozialstation-neustadt.de

Helene Berchdolt
Empfang
Tel.: 06321-300 33
Email: info@sozialstation-neustadt.de